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Der Deutsche Pressekodex |
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Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden
beschlossen und Bundespräsident Gustav W. Heinemann am 12. Dezember 1973 in
Bonn überreicht.
In der Fassung vom 13. September 2006.
Präambel
Die im Grundgesetz der Bundesrepublik verbürgte Pressefreiheit schließt die
Unabhängigkeit und Freiheit der Information, der Meinungsäußerung und der
Kritik ein. Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer
Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer
Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewusst sein. Sie nehmen ihre
publizistische Aufgabe fair, nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflusst
von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen wahr.
Die publizistischen Grundsätze konkretisieren die Berufsethik der Presse.
Sie umfasst die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und der
verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der Presse zu wahren und für die
Freiheit der Presse einzustehen.
Die Regelungen zum Redaktionsdatenschutz gelten für die Presse, soweit sie
personenbezogene Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhebt,
verarbeitet oder nutzt. Von der Recherche über Redaktion, Veröffentlichung,
Dokumentation bis hin zur Archivierung dieser Daten achtet die Presse das
Privatleben, die Intimsphäre und das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung des Menschen.
Die Berufsethik räumt jedem das Recht ein, sich über die Presse zu
beschweren. Beschwerden sind begründet, wenn die Berufsethik verletzt wird.
Diese Präambel ist Bestandteil der ethischen Normen.
Ziffer 1 - Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die
wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.
Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und
die Glaubwürdigkeit der Medien.
Ziffer 2 – Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur
Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit
der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu
prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung,
Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden.
Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar
zu machen.
Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
Ziffer 3 - Richtigstellung
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere
personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das
Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in
angemessener Weise richtig zu stellen.
Ziffer 4 – Grenzen der Recherche
Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten,
Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt
werden.
Ziffer 5 – Berufsgeheimnis
Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht
preis.
Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
Ziffer 6 – Trennung von Tätigkeiten
Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die
Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.
Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass
redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche
Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der
Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure
wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen
redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei
Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss
dieses erkennbar sein.
Ziffer 8 – Persönlichkeitsrechte
Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt
jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im
Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine
Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die
Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und
gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
Ziffer 9 – Schutz der Ehre
Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in
Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.
Ziffer 10 – Religion, Weltanschauung, Sitte
Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche
Überzeugungen zu schmähen.
Ziffer 11 – Sensationsberichterstattung, Jugendschutz
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von
Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.
Ziffer 12 – Diskriminierungen
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner
Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen
Gruppe diskriminiert werden.
Ziffer 13 – Unschuldsvermutung
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige
förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der
Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.
Ziffer 14 – Medizin-Berichterstattung
Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle
Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen
beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen
Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen
dargestellt werden.
Ziffer 15 – Vergünstigungen
Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die
Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit
dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer
sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt,
handelt unehrenhaft und berufswidrig.
Ziffer 16 – Rügenabdruck
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich
ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen
Publikationsorganen. |
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